Satzung

Beratungsring Coppenbrügge-Hannover e.V.


§1 Name/Sitz/Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Beratungsring Coppenbrügge-Hannover e.V.“,
kurz: BCH
Der Sitz des Vereins ist in Hameln.
Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe, seine Mitglieder auf wissenschaftlicher Grundlage und praktischer Erfahrung gestützt intensiv zu beraten. Hierbei soll unter Einbeziehung der natürlichen Gegebenheiten des Einzelbetriebes eine produktionstechnische Beratung mit dem Ziel der ökonomischen Entwicklung des Gesamtbetriebes erfolgen, und zwar so, dass eine Beispielwirkung auf andere Betriebe ausgeht.

Zur Erreichung dieses Zwecks dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Haltung, Fütterung und Zuchtwahl;
  2. Die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit der landwirtschaftlichen Nutztiere;
  3. Gesundheitskontrolle;
  4. Leistungskontrolle;
  5. Betriebswirtschaftliche Einzel- und Gruppenberatungen;

Ausführungsbestimmungen können gesondert geregelt werden.
Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes werden, dessen betriebswirtschaftliche Verhältnisse Gewähr dafür bieten, die Ziele des Vereins zu gewährleisten und zu fördern.

Fördernde Mitgliedschaften von natürlichen und juristischen Personen sind möglich, wenn damit die Ziele des  Vereins unterstützt werden.

Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsführung des Vereins. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt und ebenso die bestehende Geschäftsordnungen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann diese Entscheidung an die Geschäftsführung delegieren.


§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt.
    Der Austritt ist frühestens zum Ende des vollständigen zweiten Geschäftsjahres bei Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist möglich;
  2. durch Tod, sofern der Erbe innerhalb von 3 Monaten kündigt und weiter bei Betriebsaufgabe oder bei dauernder Verpachtung;
  3. durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss; ein solcher ist zulässig
    a) wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen trotz Abmahnung;
    b) wegen Handlungen, welche den Verein oder ein Mitglied des Vereins schädigen.

Vor einem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand zu hören.

Der Ausschluss ist unverzüglich durch eingeschriebenen Brief dem Betroffenen mitzuteilen.

Verbindlichkeiten und Beitragsobliegenheiten sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu erfüllen.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung
    teilzunehmen; fördernde Mitglieder haben nur beratende Stimme;
  2. alle Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen der von
    diesem getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnungen zu befolgen und Beschlüssen nachzukommen;
  2. alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Interesse des Vereins abträglich sein könnte;
  3. die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Personen bei ihrer Arbeit zu unterstützen, ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihren Anordnungen zu folgen; erforderliche Unterlagen sind bereitzuhalten;
  4. die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung muss spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder telekommunikativ erfolgen und soll die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Sie ist innerhalb der Familie oder des Betriebes durch eine schriftliche Vollmacht übertragbar.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen (§ 11) und über die Auflösung des Vereins (§ 12) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
  2. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
  3. die jährliche Festsetzung der Beiträge;
  4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Wahl erfolgt für 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich;
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.


§8 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mästern und mindestens drei Ferkelerzeugern zusammen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Turnus von einem Jahr scheiden je ein Mäster und ein Ferkelerzeuger aus dem Vorstand aus, im Zweifel jeweils die Ältesten. Neu- oder Wiederwahl sind möglich.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis an seiner Stelle ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können jederzeit von den Vorstandsmitgliedern neu gewählt werden.

Der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

Den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter gemeinschaftlich zu unterschreiben.

Der Vorstandsvorsitzende oder in seiner Vertretung der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Vorstandsmitglieder können Auslagenersatz sowie eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten.

Vorstandssitzungen finden auch statt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Mindestens ein Berater kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.


§9 Die Geschäftsführung

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle gewöhnlich vorkommenden Geschäfte der allgemeinen Verwaltung des Vereins. Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere:

  1. die Regelung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten sowie die Kassenführung nebst Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes inkl. deren Vorlage in der Mitgliederversammlung;
  2. die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach § 2 der Satzung;
  3. die Vorbereitung und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen sowie die Vertretung des Vereins dort;
  4. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet.

§10 Beiträge

Die Kosten des Vereins werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus öffentlichen Beihilfen, Gebühren und aus freiwilligen Zuwendungen bestritten.

Außergewöhnliche Aufwendungen im Interesse einzelner Mitglieder sind von den betroffenen Mitgliedern zu erstatten.


§11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen durch einen Vorstandsbeschluss oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt werden. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, die vom Registergericht aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Geschäftsführer als besonderer Vertreter vornehmen.


§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann eine zweite innerhalb von 4 Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen. Die Auflösung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

Im Falle der Auflösung ist gleichzeitig von der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.


§13

Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Hameln, 22.04.22 // Tag der Eintragung beim Amtsgericht Hannover im Vereinsregister am 23.02.23